Wir bieten Ihnen an:

das außergerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen,

  • einfach, schnell, bundesweit,
  • ohne Anwaltsbesuch
  • auf Beratungshilfebasis bis 40 Gläubiger
  • Ist das Angebot etwas für mich? Ja, wenn Sie sich in der „Schuldenfalle“ befinden.
  • Was muss ich tun, um Sie zu beauftragen? Kurz gesagt: Alle Mahnungen in ein Paket Beratungshilfeschein besorgen – 15,- € bezahlen – uns zusenden.

Im Einzelnen:

  • Überschuldung? Ich habe hier, da und dort Schulden. Die Schulden haben sich aufgehäuft und ich weiß nicht mehr, was ich noch machen soll. Am liebsten würde ich einen Neuanfang machen, ohne Schulden.
  • Gibt es für mich einen solchen Neuanfang? Ja,durch die so genannte Restschuldbefreiung, die der Gesetzgeber Ihnen mit dem (Verbraucher-)Insolvenzverfahren ermöglicht.
  • Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung – ist das nicht alles viel zu kompliziert für mich? Nein,nicht wenn wir Sie an der Hand nehmen und mit Ihnen Schritt für Schritt gemeinsam machen.
  • Sie können mir helfen? Aber wenn ich doch kein Geld habe,um mir Ihre Hilfe zu leisten?Trotzdem! Gerade wenn Sie nicht über ausreichende Geldmittel verfügen, haben Sie die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein bei Ihrem Amtsgericht zu beantragen. Auf der Basis dieses Beratungshilfescheins zuzüglich einer gesetzlichen Zusatzgebühr von 15,- € begleiten wir Sie im gesamten außergerichtlichen Verfahren, d.h. wir sammeln alle notwendigen Informationen über Ihre Gläubiger und deren Forderungen und erarbeiten dann auf der Grundlage Ihrer Möglichkeiten einen Schuldenbereinigungsplan, den wir Ihren Gläubigern vorschlagen. Hierfür entstehen Ihnen für uns keine weiteren Kosten.
  • Das hört sich gut an! Was muss ich jetzt also ganz konkret zuerst tun für meinen Neuanfang? Sammeln Sie alle noch vorhandenen Unterlagen Ihrer Gläubiger (das können Rechnungen, Mahnungen von Inkassobüros, Schreiben von Anwälten und/ oder Mahn- oder Vollstreckungsbescheide sein. Tipps zur Zusammenstellung finden Sie hier. Mit dieser Zusammenstellung gehen Sie am besten persönlich zu Ihrem Amtsgericht. Dort entscheidet ein/e Rechtspfleger/in, anhand Ihrer weiteren Unterlagen, die Sie dort vorlegen müssen, ob Sie einen Beratungshilfeschein erhalten. Tipps zur Beantragung der Beratungshilfe finden Sie hier. Zusammen mit dem Beratungshilfeschein versenden Sie Ihre Zusammenstellung per Post an uns. Ab Erhalt Ihres Pakets kümmern wir uns Schritt für Schritt um alles Weitere. Hierbei halten wir Kontakt zu Ihnen und informieren Sie über alle wesentlichen Dinge. Bevor wir Ihren Gläubigern das Schuldenbereinigungsangebot unterbreiten, erarbeiten wir mit Ihnen zusammen einen Plan. Hierzu werden wir Sie telefonisch kontaktieren.
  • Wie geht es dann weiter?Ihre Gläubiger erhalten das Schuldenbereinigungsangebot von uns und müssen sich zum Angebot innerhalb einer Frist erklären.
  • Was passiert, wenn nicht alle Gläubiger mit dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan einverstanden sind? Zunächst versuchen wir, einzelne ablehnende Gläubiger doch noch vom Plan zu überzeugen. Gelingt dies nicht, stellen wir Ihnen die nach der Insolvenzordnung für Verbraucherinsolvenzverfahren vorgeschriebene Bescheinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) über das Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen aus und Sie können beim Insolvenzgericht Antrag auf Eröffnung des (Verbraucher-) Insolvenzverfahrens stellen. In diesem Fall geben wir Ihnen weitere wichtige Hinweise mit auf den Weg. Sie können uns auch für das gerichtliche Verfahren beauftragen, wenn Sie die Vertretung bei der Antragsstellung durch uns wünschen.
  • Warum kann ich nicht gleich Antrag auf (Verbraucher-) Insolvenzeröffnung stellen? Weil die Insolvenzordnung für sog. Verbraucher vor der Antragsstellung bei Gericht zwingend voraus setzt, dass mit den Gläubigern zuerst eine außergerichtliche Einigung auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans versucht wurde und dass eine „geeignete Person oder Stelle“ dies bescheinigt.
  • Sind Sie eine solche „geeignete Person bzw. Stelle“? Ja, als Rechtsanwälte sind wir grundsätzlich eine solche geeignete Person bzw. Stelle, außerdem auch Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen. An dieser Stelle warnen wir ausdrücklich vor unseriösen Finanzdienstleistungsunternehmen, die vorgeben, eine anerkannte Stelle zu sein und hohe Gebühren verlangen. Wenn Sie einen Beratungshilfeschein bekommen, sind für das außergerichtliche Verfahren lediglich 15,- € zu bezahlen.
  • Wie lange dauert das außergerichtliche Verfahren bei Ihnen?
  • Ab Mandatsübernahme durch uns haben Sie in der Regel bereits innerhalb von wenigen Wochen Klarheit darüber, ob die Gläubiger den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan annehmen oder ob Sie mit unserer Bescheinigung mit dem gerichtlichen Insolvenzverfahren beginnen können.
  • Was sollte ich noch wissen und beachten? Bei uns gibt es keine unnötigen Wartezeiten. An Hand Ihres „Pakets“ werden die Gläubiger umgehend angeschrieben und zur Mitteilung der jeweiligen Höhe der Verbindlichkeiten aufgefordert. Ab diesem Zeitpunkt stellen die Gläubiger die Mahnschreiben an Sie in aller Regel ein und warten den Schuldenbereinigungsplan ab, den wir mit Ihnen ebenfalls zeitnah entwickeln. Es kann aber genauso vorkommen, dass Gläubiger noch schnell versuchen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, die im gerichtlichen Insolvenzverfahren nicht mehr möglich wären. Banken, bei welchen Verbindlichkeiten bestehen, kündigen häufig die gesamte Kundenverbindung, so dass es sinnvoll sein kann, bei einer anderen Bank frühzeitig ein Konto zu eröffnen, ggf. ein Konto auf Guthabenbasis. Ohnehin gilt: Wer die Restschuldbefreiung erreichen will, soll keine zusätzlichen Schulden machen.
  • Wenn ich noch Fragen habe? Kontaktieren Sie uns! Antworten auf besonders häufige Fragen finden Sie auch unter den vertiefenden Informationen.